Allgemeine Geschäftsbedingungen der Katzenpension   Kasa Miau

 

 

1. Aufnahme / Abholung

 

1. Die Katzenpension „Kasa Miau“  – nachfolgend Auftragnehmerin genannt - verpflichtet sich, die o.g. Katze für den vereinbarten Zeitraum gemäß den gegebenen und dem Katzenhalter – nachfolgend Auftraggeber genannt - bekannten Räumlichkeiten unterzubringen und zu versorgen.

Der Termin zur Aufnahme der Katze ist spätestens 7 Werktage vor Vertragsbeginn mit der        Auftragnehmerin abzustimmen.

 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Katze zum vereinbarten Zeitpunkt zu bringen bzw. abzuholen. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht in der Lage sein sollte, die Katze zum vereinbarten Zeitpunkt selbst abzuholen, ist ab diesem Zeitpunkt der o. a. „Ansprechpartner für Notfalle“ für die Katze verantwortlich gegenüber der Auftragnehmerin.

Bei Nichtabholung der Katze zum vereinbarten Termin ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Katze weiterzuvermitteln bzw. anderweitig unterzubringen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Abgabe seiner Katze seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

 

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, persönliche Gegenstände (Decke, Spielzeug etc.) für die Aufenthaltszeit der Katze mitzubringen. Die Auftragnehmerin übernimmt hierfür keine Haftung.

 

5. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Katze(n) bei Unverträglickeit gegenüber Artgenossen damit einverstanden, dass die Katze in Einzelunterbringung verbracht wird. Die Mehrkosten dafür (5 Euro/Tag/Katze) trägt der Auftraggeber.

 

 

2. Impfungen / Gesundheitszustand

 

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin Krankheiten der Katze jedweder Art mitzuteilen.

 

2. Der Auftraggeber versichert, dass die Katze mindestens 3 Wochen, höchstens jedoch 1 Jahr vor Abgabe bei der Auftragnehmerin gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen und Tollwut (Freigänger) geimpft wurde. Darüber hinaus wird seitens der Auftragnehmerin empfohlen, die Katze gegen FIP und Leukose zu impfen. Der Auftraggeber bestätigt überdies, dass die Katze regelmäßig entwurmt und aktuell mit geeigneten Mitteln vom Tierarzt (z. B. Bravecto, Stronghold Plus, Credelio, Nex Guard Combo) gegen Parasiten behandelt wurde. 

 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Impfpass bei Abgabe der Katze an die Auftragnehmerin zu übergeben. Dieser verbleibt für die vertraglich vereinbarte Unterbringungszeit bei der Auftragnehmerin. 

 

4. Katzen, die älter als 6 Monate und / oder geschlechtsreif sind, müssen kastriert bzw. sterilisiert sein.

 

 

3. Erkrankung / Verletzung der Katze

 

1. Im Falle der Erkrankung / Verletzung der Katze erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin ihren Haustierarzt mit der notwendigen Versorgung beauftragt. Die für die Behandlung anfallenden Kosten werden durch den Auftraggeber übernommen. Handelt es sich bei der Erkrankung der Katze um eine ansteckende Krankheit und wird es aus diesem Grund erforderlich, weitere bei der Auftragnehmerin befindliche Katzen zu behandeln bzw. die Räumlichkeiten des Katzenhauses zu desinfizieren, so werden auch diese Kosten durch den Auftraggeber übernommen. Dies gilt gleichsam für Schäden, die durch die Katze selbst hervorgerufen werden, unabhängig davon, ob eine andere Katze oder Mitarbeiter der Auftragnehmerin verletzt werden.

 

2. Die Auftragnehmerin berechnet für Tierarztfahrten pauschal 20,00 EUR. Diese sind unabhängig zu den Arzt- und Medikamentenkosten. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Katze(n) bei Erkrankung aus der Gruppe genommen und einzeln gehalten wird, da kranke Katzen sehr ruhebedürftig sind. Die daraus entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Je nach Schwere der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit betragen die Mehrkosten zwischen 2 und 5 Euro pro Tag und pro Katze

 

3. Für den Fall, dass die Katze während des Pensionsaufenthaltes verstirbt, erklärt der Auftraggeber bereits zum jetzigen Zeitpunkt seine Zustimmung, die Todesursache durch eine Obduktion klären zu lassen. Die Auftragnehmerin wird zu diesem Zweck einen hierzu berechtigten Tierarzt beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten werden vom Auftraggeber übernommen. Sollte die Obduktion ergeben, dass eine ansteckende Krankheit ursächlich für den Tod der Katze geworden ist und aus diesem Grund die ärztliche Behandlung weiterer Katzen bzw. die Desinfektion des Katzenhauses erforderlich werden, so hat der Auftraggeber auch die in diesem Rahmen anfallenden Kosten zu tragen.

 

4. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Kosten, die durch das Entlaufen der Katze entstehen, es sei denn, es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor.

 

 4. Schäden durch die Katze

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für Schäden jedweder Art und in voller Höhe, die durch seine Katze verursacht werden, aufzukommen.

 

5. Kosten

 

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Tag der Ankunft den o.g. Preis für die Unterbringung in bar zu zahlen. Alternativ kann der vereinbarte Betrag auch auf folgendes Bankkonto überwiesen werden: Konto: Karin Karla, DE782 806 706 800 070 700 00 . Der Betrag muss spätestens 7 Tage vor Pensionsbeginn eingegangen sein. 

 

2. Bring- und Abholtage gelten als volle Pensionstage. Der gebuchte Zeitraum ist auch komplett zu zahlen, wenn die Katze vorzeitig abgeholt wird.

 

3. Die Tiernahrung wird von der Auftragnehmerin gestellt. Benötigt eine Katze besonderes Futter (Diät, besondere Marke o. Ä.) oder Katzenstreu, ist dieses vom Halter mitzubringen. Das Mitbringen von eigenem Futter hat keinen Einfluss auf die Preise für die Unterbringung der Katze.

 

4. Stornierungen des gebuchten Pensionaufenthaltes werden mit 30 % des vereinbarten Betrages berechnet, mindestens aber 30 € und können auf das unter 5.1. genannte Konto überwiesen werden. 

 

 

6.  Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

 

Stand: 10.5.2022